Punkte im Flensburger Zentralregister

22. September 2012 PM-Ersteller

Im Flensburger Zentralregister gibt es Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR ausgesprochen wird.

Auch für Verkehrsstraftaten werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Die Anzahl der einzutragenden Punkte ist gesetzlich geregelt und erfolgt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Urteils.

Punkte werden bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren und bei Verkehrsstraftaten nach fünf Jahren wieder gelöscht. Bei Straftaten mit Alkohol- oder Drogenhintergrund beträgt die Tilgungsfrist sogar 10 Jahre. Allerdings findet eine Löschung der Punkte nur dann statt, wenn innerhalb der Tilgungsfrist keine weiteren Punkte eingetragen worden sind. Mit jedem neuen Punkteeintrag fängt damit die Frist von neuem an zu laufen. Allerdings gilt für die Punkte durch Ordnungswidrigkeiten eine absolute Frist von fünf Jahren, nach denen der bis dahin verjährte einzelne Punkt zu löschen ist.

Eine Löschung aus dem Verkehrszentralregister erfolgt erst nach Ablauf einer sogenannten Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr ab Tilgungsreife der Punkte. Hiermit soll aus Sicht der Behörde erreicht werden, dass Verstöße, die innerhalb der Zweijahresfrist begangen aber noch nicht geahndet wurden, immer noch gegen den Betroffenen verwendet werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betroffene die Verhandlung über die Zweijahresfrist hinauszögert und die Punkte dann eigentlich schon gelöscht werden müssten.

Ab 8 Punkten (bis 13) erfolgt eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinstelle. Durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar werden vier Punkte gutgeschrieben, wenn nicht mehr als 8 Punkte eingetragen sind. Ansonsten werden zwei Punkte gutgeschrieben.

Ab 14 Punkten (bis 17) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Sollte in den letzten fünf Jahren bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen worden sein, erfolgt eine Verwarnung. Eine Gutschrift von zwei Punkten kann in diesem Stadium nur noch durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen.

Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und darf frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden. Hierzu ist dann auch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen.

Eine Auskunft über den Punktestand kann man jederzeit beim Kraftfahrtbundesamt kostenlos erfragen.

Über:

Rechtsanwaltskanzlei Breunig, Frankfurt am Main
Herr Martin Breunig
Kaiserstraße 37
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Deutschland

fon ..: 069/299208690
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Weitere Informationen zu Themen aus dem Verkehrsrecht und dem Strafrecht erhalten Sie auf der Internet-Seite der Rechtsanwaltskanzlei Breunig unter http://www.kanzlei-breunig.de/verkehrsrecht.

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Martin Breunig in Frankfurt am Main betreut seit Ihrer Gründung schwerpunktmäßig Mandate aus dem Strafrecht und dem Verkehrsrecht. Dabei werden Privatpersonen sowie Unternehmen aus Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet beraten.

Nur durch eine frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes lassen sich Fehler vermeiden, die ansonsten in einem späteren Verfahren nicht mehr zu beheben sind.

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Nach einer Entscheidung des AG Kaiserslautern vom 14.03.2012 und des AG Landstuhl vom 03.05.2012 liefert das Messgerät ES 3.0 der Firma Eso keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse.

Die beiden Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass eine Messung mit dem Messgeräte ES 3.0 selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht ordnungsgemäß überprüft werden könne, da der Hersteller der Anlage genaue Angaben darüber verweigert, wie die Messung erfolgt. Dadurch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, da die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden. Durch diese Unkenntnis der Funktionsweise ist ein substantiierter Vortrag zu etwaigen Fehlfunktionen des Messgerätes nicht möglich.

Hintergrund ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren. Hierunter fallen auch Messungen mit dem Gerät ES 3.0. Um die Messung anzugreifen, muss der Betroffene substantiierte Anhaltspunkte vortragen, warum die Messung fehlerhaft sein soll. Dies ist aber nur möglich, wenn die Funktionsweise bekannt ist.

Das Gericht kann daher auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht beurteilen, ob die Messung richtig war. Von der Richtigkeit der Messung muss das Gericht überzeugt sein. Diese Überzeugung kann es aber nicht gewinnen, wenn auch ein Sachverständiger das Zustandekommen der Messung nicht erklären kann.

Diese verhinderte Sachaufklärung zwinge das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Auch kann es nicht als Prämisse gelten, dass aufgrund des standardisierten Messverfahrens eine fehlerfreie Messung vorliege. Die Herstellerfirma musste mehrfach Software-Updates herausgeben. Auch wurde eine Fehlertoleranz für das Gerät angegeben, die ansonsten ja gerade nicht nötig wäre.

Aus diesen Gründen haben die beiden genannten Gerichte die Betroffenen freigesprochen. Für weitere Betroffene dieser Messanlage ist daher zu raten, sofort nach Erhalt des ersten Anhörungsschreibens einen spezialisierten Verkehrsanwalt zu beauftragen, um mit dieser Argumentation eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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Die Anmietung von einem Ersatzfahrzeug nach einem Verkehrsunfall gestaltet sich ohne anwaltliche Hilfe als schwieriges Unterfangen – Eine Bestandsaufnahme

Eine der größten Herausforderungen für auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwälte sowie deren Mandanten bleibt auch im Jahr 2012 das Feld der Anmietung von Ersatzfahrzeugen nach Verkehrsunfällen.

Die Ausgangslage ist eigentlich übersichtlich: Der Mandant erleidet einen Unfall, den der Unfallgegner verschuldet hat. Für die Dauer der Fahrzeugreparatur oder der Beschaffung eines Neuwagens mietet der Geschädigte einen Pkw oder Lkw bei einer Autovermietung.

Die Schwierigkeiten beginnen, sobald es um den Ersatz der Anmietungskosten geht:

Haftpflichtversicherungen verweisen gerne auf von ihnen selbst vorgeschlagene oder vermeintlich ermittelte Tarife, die regelmäßig weit unterhalb der tatsächlichen Kosten einer Ersatzanmietung liegen. Tausende Sachverhalte dieser Art landen Jahr für Jahr bei den Gerichten: Oft ist das Verschulden des Unfallgegners am Unfall selbst zwischen den Parteien dabei gänzlich unstreitig, und es geht ausschließlich um die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten. Leider ist bis zum heutigen Datum keinerlei klare Linie zu dieser Frage in der Rechtsprechung zu erkennen. Von Bundesland zu Bundesland, ja mitunter sogar von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk treten drastische Abweichungen in der Berechnung auf. Und das, obgleich das deutsche Schadensrecht insoweit nicht kompliziert ist: Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne den Verkehrsunfall gestanden hätte.

Doch was macht die Rechtsprechung daraus? Seit der Bundesgerichtshof (BGH) offen ließ, ob eine Abrechnung der Mietwagenkosten nach der sog. Fraunhofer-Studie oder der Schwacke-Liste zu erfolgen hat, treiben die Berechnungsmodalitäten ständig neue Blüten. Beispiele aus dem bundesdeutschen Flickenteppich: Im Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main wird grundsätzlich nach Fraunhofer abgerechnet, ein typischerweise sehr niedriger Wert, da die Preise bei Fraunhofer Anmietungen mit langer Vorlaufzeit über das Internet zu Grunde legen. Der Mandant muss aber sofort anmieten; weder er noch sein Rechtsanwalt können das Datum eines Verkehrsunfalls ,,planen“. Im Bezirk des OLG Köln wird hingegen nach Schwacke abgerechnet, der Geschädigte steht besser; das gilt aber wiederum dann nicht, wenn der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung beweist, dass der Schwacke-Tarif im Einzelfall überteuert war, etwa, weil dem Geschädigten günstigere Angebote zur Verfügung standen. Die Unklarheiten perfekt macht das LG Essen: Es geht vom Fraunhofer-Tarif aus, addiert aber pauschal 20% hinzu.

Als auf das Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei erwarten wir, dass der BGH den Stilblüten mit einer demnächst anstehenden Entscheidung endlich ein Ende setzt und alsbald bundeseinheitliche Standards etabliert. Es wäre auch am Deutschen Verkehrsrechtstag, hier endlich eine Vereinheitlichung zu fordern: im Interesse der Geschädigten, aber auch der Einheit der Rechtsordnung. Gegenwärtig hängt es nur vom Zufall – nämlich dem Unfallort – ab, in welchem Umfang Mietwagenkosten berechtigt ersetzt werden können. Die Rechtsgrundlage für diesen Ersatzanspruch ist indessen bundesweit dieselbe – nämlich § 249 BGB. Wir fordern daher alsbald die Herstellung von Rechtsklarheit – zu Gunsten aller Beteiligten.

Ansprechpartner:

Rechtsanwalt Thorsten Rachvoll
Beltran, Engel & Coll.

Hessenring 82
61348 Bad Homburg v.d. Höhe

TEL: +49 (0)6172-9811070
FAX: +49 (0)6172-9811079

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Über:

Beltran, Engel & Coll. – Rechtsanwälte (Verkehrsrecht)
Herr Juan Beltran
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Verkehrsrecht Meldung 1 (Anmietung Ersatzfahrzeug)

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