Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
Fährt man an einem haltenden Linien- oder Schulbus vorbei, bei dem gerade Fahrgäste ein- und aussteigen oder der ein Warnblinklicht eingeschaltet hat, muss man Schrittgeschwindigkeit einhalten. Wer schneller fährt, haftet auch dann für eventuelle Unfallschäden, wenn Fußgänger leichtsinnig über die Straße laufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Koblenz (12 U 806/11) weist die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), hin.
Ein Autofahrer fuhr an einem in einer Haltebucht stehenden Schulbus, der seine Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h vorbei. Er konnte nicht mehr rechtzeitig vor einem Schüler halten, der noch schnell den Bus erreichen wollte und unachtsam über die Straße lief. Laut dem Urteil hätte der Autofahrer nach § 20 der Straßenverkehrsordnung auf Schrittgeschwindigkeit, also auf vier bis sieben km/h, abbremsen müssen, als er sich dem Bus näherte. Er hätte damit nicht warten dürfen, bis er den Schüler sah. Wie ein Sachverständiger feststellte, wäre bei korrektem Verhalten der Unfall vermieden worden.
Da sich der Schüler leichtsinnig verhielt und nicht den nahen Fußgängerüberweg benutzte, rechnete ihm das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent zu. Damit haftete der Autofahrer für 75 Prozent der angefallenen Behandlungskosten und sonstigen unfallbedingten Aufwendungen.
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Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist ,,Der Vorsorge-Spezialist“ für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.
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Im Flensburger Zentralregister gibt es Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR ausgesprochen wird.
Auch für Verkehrsstraftaten werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Die Anzahl der einzutragenden Punkte ist gesetzlich geregelt und erfolgt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Urteils.
Punkte werden bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren und bei Verkehrsstraftaten nach fünf Jahren wieder gelöscht. Bei Straftaten mit Alkohol- oder Drogenhintergrund beträgt die Tilgungsfrist sogar 10 Jahre. Allerdings findet eine Löschung der Punkte nur dann statt, wenn innerhalb der Tilgungsfrist keine weiteren Punkte eingetragen worden sind. Mit jedem neuen Punkteeintrag fängt damit die Frist von neuem an zu laufen. Allerdings gilt für die Punkte durch Ordnungswidrigkeiten eine absolute Frist von fünf Jahren, nach denen der bis dahin verjährte einzelne Punkt zu löschen ist.
Eine Löschung aus dem Verkehrszentralregister erfolgt erst nach Ablauf einer sogenannten Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr ab Tilgungsreife der Punkte. Hiermit soll aus Sicht der Behörde erreicht werden, dass Verstöße, die innerhalb der Zweijahresfrist begangen aber noch nicht geahndet wurden, immer noch gegen den Betroffenen verwendet werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betroffene die Verhandlung über die Zweijahresfrist hinauszögert und die Punkte dann eigentlich schon gelöscht werden müssten.
Ab 8 Punkten (bis 13) erfolgt eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinstelle. Durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar werden vier Punkte gutgeschrieben, wenn nicht mehr als 8 Punkte eingetragen sind. Ansonsten werden zwei Punkte gutgeschrieben.
Ab 14 Punkten (bis 17) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Sollte in den letzten fünf Jahren bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen worden sein, erfolgt eine Verwarnung. Eine Gutschrift von zwei Punkten kann in diesem Stadium nur noch durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen.
Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und darf frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden. Hierzu ist dann auch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen.
Eine Auskunft über den Punktestand kann man jederzeit beim Kraftfahrtbundesamt kostenlos erfragen.
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Die Kanzlei von Rechtsanwalt Martin Breunig in Frankfurt am Main betreut seit Ihrer Gründung schwerpunktmäßig Mandate aus dem Strafrecht und dem Verkehrsrecht. Dabei werden Privatpersonen sowie Unternehmen aus Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet beraten.
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