Den Leasinggeber trifft möglicherweise die vertragliche Pflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, wenn ein Leasingnehmer für den kalkulierten Restwert des Leasinggutes einzustehen hat.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. 13 U 4/11) festgelegt, dass ein Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. Den Leasinggeber soll die Nebenpflicht der bestmöglichen Verwertung treffen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht soll dann vorliegen, wenn der Leasinggeber und der Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen hätten und der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch günstig sei.
Beim Leasing beschafft der Leasinggeber eine Sache und finanziert diese vollständig. Das Leasingobjekt wird dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleinen Monatsbetrages dem Leasingnehmer zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Rechtlich versteht man hierunter eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Folglich werden hier die Parallelen zwischen dem Mietrecht und dem Leasingvertrag sichtbar.
In der Regel erfolgt beim Leasing eine Übertragung der Nutzungsüberlassung, der vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten, sowie der Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer. Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Leasingvertrag und einem Mietvertrag. Ein weiterer Unterschied liegt außerdem in der Beteiligung eines Dritten am Leasingvertrag, dem Hersteller der Leasingsache.
Schwierigkeiten können beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Zudem können sich insbesondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten – wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache – treffen.
Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.
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GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
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Wird ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt, so entfällt der Versicherungsschutz, auch wenn er bei richtiger Darstellung gegeben wäre.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.06.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten kein Versicherungsschutz zukomme, wenn er den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies gelte selbst dann, wenn der wahre Sachverhalt vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre, so das OLG.
Vorliegend gab der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung an, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt, welche mit dieser Leine auch die Geschädigte umgerissen haben sollen, als sie wegen eines Rehes losgejagt wären. Dies gab er wohl auch noch in der Klage auf Deckungsschutz an. In der Anhörung vor dem Landgericht gab er dann jedoch zu, die Hunde schon vor der Treibjagd ohne Leinen an die Geschädigte übergeben und bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen zu sein. Das Landgericht hatte der Klage wohl stattgegeben, da diese Obliegenheitsverletzung, auch wenn sie vorsätzlich geschehen sein soll, sich nicht nachteilig auf die Belange der Versicherung auswirke.
Dagegen legte der Jagdhaftpflichtversicherer Berufung ein, woraufhin das OLG die Klage abwies. Es führte aus, eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung sei erfolgt, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Dies gelte auch, wenn es sich um eine folgenlose Obliegenheitsverletzung handeln sollte, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei und demgegenüber ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers bestünde. Insbesondere sei hier die unterschiedliche haftungsrechtliche Bewertung der Sachverhalte durchaus möglich.
Da der Kläger hier arglistig gehandelt habe, verdiene er auch nicht den mit der Belehrungspflicht einhergehenden Schutz, sodass insoweit unerheblich sei, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben, stattgefunden hat.
Jedenfalls liege hier eine arglistige Handlung vor, durch welche der Kläger letztlich den Versicherungsschutz verwirkt habe.
In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.
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Ein dienstlicher Pkw, der dem Arbeitgeber auch für private Zwecke überlassen worden ist, ist im Einzelfall an den Arbeitsgeber im Falle einer Arbeitsfreistellung zurückzugeben.
GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 5 AZR 651/10), dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam sei, die regelt, dass ein Arbeitnehmer einen privat genutzten Dienstwagen für den Fall der Freistellung zurückgeben müsse.
In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall stritten sich die Parteien über einen Entschädigungsanspruch für die entgangene Nutzung eines Dienstwagens im privaten Bereich. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag folgende Klausel vereinbart: ,,Im Falle einer Kündigung ist X berechtigt, den Mitarbeiter von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Weiterzahlung der Bezüge freizustellen.“ Ferner sei vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer den zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen dürfe. Ein Widerruf der Dienstwagenüberlassung sei ebenfalls zwischen den Parteien vereinbart worden. Insoweit hätten die Parteien folgende Klausel vereinbart: ,,Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird.“
Das Bundesarbeitsgericht sah diese Klausel als wirksam an. Dies aus folgenden Gründen: Die Klausel sei formell als auch materiell wirksam. Der Widerruf der Nutzung des Dienstwagens auch für private Zwecke sei für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar, da er zum einen aufgrund der Freistellung keine Arbeitsleistung mehr erbringen müsse sowie zum anderen keine Dienstfahrten mehr anfallen würden.
Dennoch sprach das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Schadenersatzanspruch zu, da der Arbeitgeber das Widerrufsrecht nicht wirksam ausgeübt habe.
Letztlich merkte das Bundesarbeitsgericht an, dass im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung dem Arbeitgeber die Einräumung einer Auslauffrist aufzubürden sei. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass der Arbeitnehmer eine Pauschalversteuerung für den gesamten Monat abzuführen habe und aus diesem Grund eine unverzügliche Rückgabe unbillig erscheine.
Lassen Sie sich in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten von einem Anwalt beraten. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten benötigt der Arbeitnehmer aber auch der Arbeitgeber frühzeitig fachkundige anwaltliche Unterstützung.
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