Marc Ströbele, Fachanwalt in Frankfurt am Main, ist als Notar zugelassen worden. Sein Schwerpunkt als Rechtsanwalt liegt in den Bereichen Familien- und Erbrecht.

Frankfurt, 26.09.2012 – Beratung, Rechtsbeistand und Beurkundungen sind das Portfolio, das Marc Ströbele, Fachanwalt in Frankfurt am Main, seinen Mandanten kompetent bietet. Mit der Zulassung als Notar erreicht Ströbele nun eine Doppelqualifikation und damit die Serviceleistungen für seine Mandanten.

Im Rahmen der freien Notarwahl übt Ströbele innerhalb seines Amtsbereichs Urkundstätigkeiten aus. Beratungen in Bezug auf das Erb- und Familienrecht sowie Beurkundungen und das Anfertigen von Urkundsentwürfen liegen in der Expertise des Frankfurter Fachanwalts.

Als Fachanwalt für Familienrecht in Frankfurt berät und vertritt Ströbele gerichtlich und außergerichtlich, in streitigen wie in einvernehmlichen oder vermittelnden Fällen. Dazu zählen beispielsweise Ehescheidungen, der Rentenausgleich, Unterhalt für Ehegatten, nichteheliche Lebenspartner und Kinder, der Zugewinnausgleich sowie die Vermögensteilung außerhalb vom Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht, das Teilen des Hausrats, die Beratung zu den Rechten an der ehelichen Wohnung oder dem Haus, das Gestalten von Eheverträgen und Scheidungsvereinbarungen, Prozessrecht und -statistik,

Steuer- und Sozialrecht, Versicherungen bei einer Trennung oder Scheidung sowie das Erbrecht. Dem Erbrecht werden beispielsweise unterstellt: Das Gestalten, Prüfen und Auslegen von Erbverträgen und Testamenten sowie lebenszeitige Vermögensübertragungen, der komplexe Bereich Unternehmensnachfolge, das Geltendmachen und Abwehren von Vermächtnisansprüchen und Pflichtteilsansprüchen, das Ermitteln eines Nachlasses, wenn der Erbfall eingetreten ist, oder auch Testamentsvollstreckungen. Ströbele unterstützt weiter beim Verwalten von Erbengemeinschaften, vermittelt bei etwaigen Auseinandersetzungen unter Miterben, tritt für seine Mandanten ein, wenn es um das Ausschließen oder Beschränken von Haftungsfällen beim Erben geht und berät im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht.

Als Notar agiert Ströbele in unabhängiger und unparteiischer Position. In der Ausgewogenheit bei Vertragsgestaltungen und der umfassenden Beratung der beteiligten Parteien liegt sein Fokus. Ströbele vertritt in seiner Rolle als Notar – entgegen seiner Tätigkeit als Fachanwalt für Familien- und Erbrecht – nicht eine Partei, sondern sorgt als unabhängiger Sachwalter für rechtssichere und auf allen Seiten ausgewogene Vertragsgestaltungen. Als Beratender und Mitwirkender ist mit einer notariellen Beurkundung von Ströbele Rechtssicherheit für jeglichen Rechtsverkehr gewährleistet.

Beteiligte werden durch den Frankfurter Notar zu Ergebnissen geführt, die als Garant dafür dienen, jedem sein Recht gleichermaßen zu sichern – mit Brief und Siegel.

Weitere Informationen im Internet unter http://www.stroebele-rechtsanwalt.de

Über:

Rechtsanwalt und Notar Marc Ströbele
Herr Marc Ströbele
Beethovenstraße 65
60325 Frankfurt am Main
Deutschland

fon ..: 069 959626-0
web ..: http://www.stroebele-rechtsanwalt.de
email : kluender@ffm-x.de

Als in Frankfurt am Main zugelassener Notar und Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, berate und vertrete ich Sie kompetent und erfahren in allen Bereichen des Erbrechts sowie der angrenzenden Rechtsgebiete, gerichtlich ebenso wie außergerichtlich, streitig ebenso wie einvernehmlich und vermittelnd.

Pressekontakt:

ffm crossmedia
Herr Andreas Klünder
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Punkte im Flensburger Zentralregister

22. September 2012 PM-Ersteller

Im Flensburger Zentralregister gibt es Punkte für Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen ein Bußgeld von mindestens 40,00 EUR ausgesprochen wird.

Auch für Verkehrsstraftaten werden Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Die Anzahl der einzutragenden Punkte ist gesetzlich geregelt und erfolgt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder Urteils.

Punkte werden bei Ordnungswidrigkeiten nach zwei Jahren und bei Verkehrsstraftaten nach fünf Jahren wieder gelöscht. Bei Straftaten mit Alkohol- oder Drogenhintergrund beträgt die Tilgungsfrist sogar 10 Jahre. Allerdings findet eine Löschung der Punkte nur dann statt, wenn innerhalb der Tilgungsfrist keine weiteren Punkte eingetragen worden sind. Mit jedem neuen Punkteeintrag fängt damit die Frist von neuem an zu laufen. Allerdings gilt für die Punkte durch Ordnungswidrigkeiten eine absolute Frist von fünf Jahren, nach denen der bis dahin verjährte einzelne Punkt zu löschen ist.

Eine Löschung aus dem Verkehrszentralregister erfolgt erst nach Ablauf einer sogenannten Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr ab Tilgungsreife der Punkte. Hiermit soll aus Sicht der Behörde erreicht werden, dass Verstöße, die innerhalb der Zweijahresfrist begangen aber noch nicht geahndet wurden, immer noch gegen den Betroffenen verwendet werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betroffene die Verhandlung über die Zweijahresfrist hinauszögert und die Punkte dann eigentlich schon gelöscht werden müssten.

Ab 8 Punkten (bis 13) erfolgt eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinstelle. Durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar werden vier Punkte gutgeschrieben, wenn nicht mehr als 8 Punkte eingetragen sind. Ansonsten werden zwei Punkte gutgeschrieben.

Ab 14 Punkten (bis 17) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Sollte in den letzten fünf Jahren bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen worden sein, erfolgt eine Verwarnung. Eine Gutschrift von zwei Punkten kann in diesem Stadium nur noch durch eine verkehrspsychologische Beratung erfolgen.

Ab 18 Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und darf frühestens nach sechs Monaten neu erteilt werden. Hierzu ist dann auch die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) durchzuführen.

Eine Auskunft über den Punktestand kann man jederzeit beim Kraftfahrtbundesamt kostenlos erfragen.

Über:

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Herr Martin Breunig
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60329 Frankfurt am Main
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fon ..: 069/299208690
fax ..: 069/2992086969
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email : info(at)kanzlei-breunig.de

Weitere Informationen zu Themen aus dem Verkehrsrecht und dem Strafrecht erhalten Sie auf der Internet-Seite der Rechtsanwaltskanzlei Breunig unter http://www.kanzlei-breunig.de/verkehrsrecht.

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Martin Breunig in Frankfurt am Main betreut seit Ihrer Gründung schwerpunktmäßig Mandate aus dem Strafrecht und dem Verkehrsrecht. Dabei werden Privatpersonen sowie Unternehmen aus Frankfurt und dem gesamten Rhein-Main-Gebiet beraten.

Nur durch eine frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwaltes lassen sich Fehler vermeiden, die ansonsten in einem späteren Verfahren nicht mehr zu beheben sind.

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Nach einer Entscheidung des AG Kaiserslautern vom 14.03.2012 und des AG Landstuhl vom 03.05.2012 liefert das Messgerät ES 3.0 der Firma Eso keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse.

Die beiden Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass eine Messung mit dem Messgeräte ES 3.0 selbst unter Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht ordnungsgemäß überprüft werden könne, da der Hersteller der Anlage genaue Angaben darüber verweigert, wie die Messung erfolgt. Dadurch ist der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) verletzt, da die für die Ausübung dieses Rechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden. Durch diese Unkenntnis der Funktionsweise ist ein substantiierter Vortrag zu etwaigen Fehlfunktionen des Messgerätes nicht möglich.

Hintergrund ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum standardisierten Messverfahren. Hierunter fallen auch Messungen mit dem Gerät ES 3.0. Um die Messung anzugreifen, muss der Betroffene substantiierte Anhaltspunkte vortragen, warum die Messung fehlerhaft sein soll. Dies ist aber nur möglich, wenn die Funktionsweise bekannt ist.

Das Gericht kann daher auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht beurteilen, ob die Messung richtig war. Von der Richtigkeit der Messung muss das Gericht überzeugt sein. Diese Überzeugung kann es aber nicht gewinnen, wenn auch ein Sachverständiger das Zustandekommen der Messung nicht erklären kann.

Diese verhinderte Sachaufklärung zwinge das Gericht zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nur aus Erkenntnissen Dritter. Auch kann es nicht als Prämisse gelten, dass aufgrund des standardisierten Messverfahrens eine fehlerfreie Messung vorliege. Die Herstellerfirma musste mehrfach Software-Updates herausgeben. Auch wurde eine Fehlertoleranz für das Gerät angegeben, die ansonsten ja gerade nicht nötig wäre.

Aus diesen Gründen haben die beiden genannten Gerichte die Betroffenen freigesprochen. Für weitere Betroffene dieser Messanlage ist daher zu raten, sofort nach Erhalt des ersten Anhörungsschreibens einen spezialisierten Verkehrsanwalt zu beauftragen, um mit dieser Argumentation eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

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