Den Leasinggeber trifft möglicherweise die vertragliche Pflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, wenn ein Leasingnehmer für den kalkulierten Restwert des Leasinggutes einzustehen hat.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. 13 U 4/11) festgelegt, dass ein Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. Den Leasinggeber soll die Nebenpflicht der bestmöglichen Verwertung treffen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht soll dann vorliegen, wenn der Leasinggeber und der Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen hätten und der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch günstig sei.

Beim Leasing beschafft der Leasinggeber eine Sache und finanziert diese vollständig. Das Leasingobjekt wird dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleinen Monatsbetrages dem Leasingnehmer zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Rechtlich versteht man hierunter eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Folglich werden hier die Parallelen zwischen dem Mietrecht und dem Leasingvertrag sichtbar.

In der Regel erfolgt beim Leasing eine Übertragung der Nutzungsüberlassung, der vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten, sowie der Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer. Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Leasingvertrag und einem Mietvertrag. Ein weiterer Unterschied liegt außerdem in der Beteiligung eines Dritten am Leasingvertrag, dem Hersteller der Leasingsache.

Schwierigkeiten können beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Zudem können sich insbesondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten – wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache – treffen.

Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html

Über:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln

fon ..: +49 221 272275-0
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com


Wird ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt, so entfällt der Versicherungsschutz, auch wenn er bei richtiger Darstellung gegeben wäre.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit rechtskräftigem Urteil vom 06.06.2013 entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 12 U 204/12), dass einem Versicherten kein Versicherungsschutz zukomme, wenn er den Sachverhalt arglistig falsch dargestellt habe. Dies gelte selbst dann, wenn der wahre Sachverhalt vom Versicherungsschutz umfasst gewesen wäre, so das OLG.

Vorliegend gab der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung an, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt, welche mit dieser Leine auch die Geschädigte umgerissen haben sollen, als sie wegen eines Rehes losgejagt wären. Dies gab er wohl auch noch in der Klage auf Deckungsschutz an. In der Anhörung vor dem Landgericht gab er dann jedoch zu, die Hunde schon vor der Treibjagd ohne Leinen an die Geschädigte übergeben und bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen zu sein. Das Landgericht hatte der Klage wohl stattgegeben, da diese Obliegenheitsverletzung, auch wenn sie vorsätzlich geschehen sein soll, sich nicht nachteilig auf die Belange der Versicherung auswirke.

Dagegen legte der Jagdhaftpflichtversicherer Berufung ein, woraufhin das OLG die Klage abwies. Es führte aus, eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung sei erfolgt, da ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege, welcher auch noch vorsätzlich sei. Dies gelte auch, wenn es sich um eine folgenlose Obliegenheitsverletzung handeln sollte, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei und demgegenüber ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers bestünde. Insbesondere sei hier die unterschiedliche haftungsrechtliche Bewertung der Sachverhalte durchaus möglich.

Da der Kläger hier arglistig gehandelt habe, verdiene er auch nicht den mit der Belehrungspflicht einhergehenden Schutz, sodass insoweit unerheblich sei, ob eine Belehrung über den Verlust der Versicherungsleistung bei vorsätzlichen falschen Angaben, stattgefunden hat.
Jedenfalls liege hier eine arglistige Handlung vor, durch welche der Kläger letztlich den Versicherungsschutz verwirkt habe.

In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige fachkundige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

Über:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln

fon ..: +49 221 272275-0
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com


seit 1948 ist die Kanzlei Spies Rechtsanwälte in der Königsteiner Str. 139 eine der wichtigsten Adressen in Frankfurt am Main, wenn es um Ihre Rechtsangelegenheiten geht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Spies Rechtsanwälte kann auf die Erfahrung einer über 60 Jahre langen Tradition spezialisierter und erfolgreicher Rechtsanwälte und Notare zurückgreifen.

Beginnend mit dem Gründer der Rechtsanwaltskanzlei 1948 mit Rechtsanwalt und Notar Dr. Walther Weyl wurde diese durch Rechtsanwalt Dr. Karl Stöckle später Rechtsanwalt Meinholf Nierhof und Rechtsanwalt Armin Knipfer fortgeführt.

2011 übernahm Rechtsanwältin Katja Eva Spies die gesamte Anwaltschaft in der Königsteiner Straße 139, das Notariat wird von Rechtsanwalt und Notar Armin Knipfer betrieben.

Die Rechtsanwaltskanzlei Spies Rechtsanwälte bietet umfassende Beratung und Vertretung in allen Lebenslagen. Mandanten können sich auf die Kompetenz, fundiertes aktuelles Fachwissen und maximales Engagement des gesamten Teams verlassen. Ob In Fragen des Verkehrs-, Straf-, Vertrags-, Reise-, Arbeits-, Familien-, Miet-, Bau-, Erb-, Medizin-, Arzthaftungs- und Patientenrecht und anderen Rechtsangelegenheiten werden Ihre Anliegen immer ernst genommen, so dass, falls nötig, auch kurzfristig mit Ihnen ein persönlicher Beratungstermin vereinbart werden kann. Durch die gerade erfolgte Gesamtmodernisierung der Kanzleiräume wurde diese dem Zeitgeist angepasst, sodass es gelang, die Grundzüge und Erfahrung der traditionellen Rechtsanwaltskanzlei mit neuen innovativen Ideen und modernster Technik zu kombinieren.

Die Rechtsanwaltskanzlei verfügt über eigene Parkplätze im Hof, sodass Sie die Beratungstermine bequem wahrnehmen können.

weitere Infos über die Spies Rechtsanwälte erhalten Sie auch auf deren Homepage unter:
www.spies-rechtsanwaelte.com

sowie auf deren Facebook Seite unter:
www.facebook.com/SpiesRecht

Über:

Spies Rechtsanwälte
Frau Katja Eva Spies
Königsteiner Straße 139
65929 Frankfurt am Main
Deutschland

fon ..: (069) 36 00 69 – 0
fax ..: (069) 36 00 69 – 1
web ..: http://www.spies-rechtsanwaelte.com
email : info@spies-rechtsanwaelte.com

Rechtsanwaltskanzlei in Frankfurt am Main

Pressekontakt:

EDVService24.com – Abteilung Internet Medien
Herr Daniel Böhm
Postfach 1170
65837 Sulzbach (Taunus)
fon ..: 06196-92143-75
web ..: http://www.edvservice24.com
email : info@edvservice24.com

Pages:  1 2 3 4