Wird ein Schadenshergang arglistig falsch dargestellt, kann der Versicherungsschutz unter Umständen auch dann entfallen, wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat durch Urteil (Urteil vom 06.06.2013, Az.: 12 U 204/12) in einem Fall entschieden, in dem der Versicherte gegenüber seiner Jagdhaftpflichtversicherung angeben hatte, er habe seine Jagdhunde an der Leine geführt. Die Hunde sollen die Geschädigte mit dieser Leine umgerissen haben, als sie wegen eines Rehes losgejagten. Diesen Sachverhalt gab der Versicherte auch in seiner Klage auf Deckungsschutz an. Während der Anhörung vor dem Landgericht (LG) gab er dann jedoch zu, dass er bei dem Unfall selbst nicht anwesend gewesen sei.

Das LG hat der Klage mangels nachteiliger Auswirkungen auf die Belange der Versicherung stattgegeben. Dieser Entscheidung ist das OLG in der Berufungsinstanz nun entgegengetreten. Das OLG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von der Leistungspflicht seitens der Versicherung dadurch erfolgt sei, dass ein arglistiger Verstoß gegen die wahrheitsgemäße Schadensberichterstattung vorliege. Dieser sei auch noch vorsätzlich. Auch bei einer folgenlosen Obliegenheitsverletzung könne nichts anderes gelten, da eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers nicht auszuschließen sei. Außerdem bestünde ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers.

Der Kläger soll den Versicherungsschutz jedenfalls durch die arglistige Handlung verwirkt haben. Dies soll auch dann gelten, wenn der Versicherungsschutz bei richtiger Darstellung gegeben wäre.

In versicherungsrechtlichen Angelegenheiten ist frühzeitige anwaltliche Unterstützung unter Umständen hilfreich, denn bereits bei der ersten Rückfrage des Versicherers nach Eingang des Leistungsantrages, müssen die Weichen für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche richtig gestellt werden. So können beispielsweise Fehler bei der Schadensmeldung und der Einhaltung von Fristen und Formen vermieden werden.

Im Schadensfall berät und vertritt ein im Versicherungsrecht tätiger Rechtsanwalt den privaten und gewerblichen Versicherungsnehmer in allen zentralen Versicherungssparten. Dieser klärt Deckungs- sowie Regressfragen, das Bestehen einer Versicherung und wie sich dies auf die Haftung auswirkt, überprüft den Versicherungsumfang und mögliche Unterversicherungen.

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html

Über:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln

fon ..: +49 221 272275-0
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com


Bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, treffen den Leasinggeber besondere Pflichten.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass der Leasinggeber bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, entweder seine Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausschließen müsse oder den Leasingnehmer wirksam über die Rügeobliegenheit unterrichten müsse. Unter Umständen mache sich der Leasinggeber ansonsten gegenüber dem Leasingnehmer schadensersatzpflichtig. Dann hätte der Leasinggeber den Leasingnehmer so stellen, wie er bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht stehen würde.

Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.

Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.

Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.

Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.

Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft dabei, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass diese einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html

Über:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln

fon ..: +49 221 272275-0
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com


Sowohl der vorab intern kalkulierte Restwert als auch der bei Vertragsbeendigung erzielte Erlös sind für die Berechnung des Minderwertausgleiches bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.04.2013 (Az.: VIII ZR 265/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für die Berechnung des Minderwertausgleiches aufgrund von Mängeln oder Beschädigungen der Leasingsache bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung weder ein vom Leasinggeber vorab kalkulierter Restwert, noch der nach Vertragsbeendigung erzielte Veräußerungserlös herangezogen werden können soll.

Mit der Kilometerabrechnung bezwecke der Leasinggeber gerade die Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers und baue somit nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschancen sollen vielmehr allein beim Leasinggeber liegen.

Dies soll auch bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand gelten. Der Anspruch soll auf Zahlung des Betrags gerichtet sein, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand gehabt hätte. An der Verteilung der Verwertungschancen und Risiken ändere sich nichts, da der Anspruch aufgrund der von den Parteien bezweckten Vollamortisation bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand, wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruches auf Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem vertragsgerechten Zustand trete.

Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Neben der Nutzungsüberlassung werden auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen.

Im Unterschied zu einem gewöhnlichen Mietvertrag sind nicht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.

Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.

Deshalb sollte bereits vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch genommen werden.

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html

Über:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
Deutschland

fon ..: +49 221 272275-0
fax ..: + 49 221 272275-24
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Firmenbeschreibung:
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht bis hin zum Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.

Pressekontakt:

GRP Rainer LLP
Herr Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln

fon ..: +49 221 272275-0
web ..: http://www.grprainer.com
email : presse@grprainer.com

Pages:  1 2 3 4