Sowohl der vorab intern kalkulierte Restwert als auch der bei Vertragsbeendigung erzielte Erlös sind für die Berechnung des Minderwertausgleiches bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 24.04.2013 (Az.: VIII ZR 265/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass für die Berechnung des Minderwertausgleiches aufgrund von Mängeln oder Beschädigungen der Leasingsache bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung weder ein vom Leasinggeber vorab kalkulierter Restwert, noch der nach Vertragsbeendigung erzielte Veräußerungserlös herangezogen werden können soll.

Mit der Kilometerabrechnung bezwecke der Leasinggeber gerade die Vollamortisation des Aufwands des Leasinggebers und baue somit nicht auf einer Restwertabrechnung auf. Das Verwertungsrisiko und die Verwertungschancen sollen vielmehr allein beim Leasinggeber liegen.

Dies soll auch bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand gelten. Der Anspruch soll auf Zahlung des Betrags gerichtet sein, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand gehabt hätte. An der Verteilung der Verwertungschancen und Risiken ändere sich nichts, da der Anspruch aufgrund der von den Parteien bezweckten Vollamortisation bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand, wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruches auf Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem vertragsgerechten Zustand trete.

Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Neben der Nutzungsüberlassung werden auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen.

Im Unterschied zu einem gewöhnlichen Mietvertrag sind nicht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.

Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.

Deshalb sollte bereits vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch genommen werden.

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Vorbesitzer muss nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs sein Altfahrzeug zurück nehmen

Wer sein altes Fahrzeug beim Kauf eines Neuwagens in Zahlung gibt, darf eventuelle Unfallschäden nicht verschweigen. Andernfalls haftet er, wenn der Autohändler den Altwagen als „laut Vorbesitzer unfallfrei“ weiterverkauft und der Erwerber den Schaden reklamiert. Wie die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), mitteilt, hat der Bundesgerichtshof (VIII 117/12) einen Vorbesitzer verurteilt, sein Altfahrzeug zurückzunehmen.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Gebrauchtwagen, bei dem ein kleiner Unfallschaden nicht fachgerecht repariert wurde. Als der Besitzer einige Monate später einen Neuwagen kaufte, bekam er für seinen Altwagen 19.000 Euro angerechnet. Im Vertragsformular des Autohändlers war angekreuzt, dass kein Unfallschaden vorliege. Der Autohändler verkaufte den Gebrauchtwagen weiter und gab dabei an, dass er „laut Vorbesitzer unfallfrei“ sei. Der Erwerber stellte jedoch kurze Zeit nach der Übergabe einige unfallbedingte Mängel fest und reklamierte diese gegenüber dem Autohändler. Da sich die beiden nicht einigten, verklagte er den Autohändler, den Wagen zurückzunehmen und den gezahlten Kaufpreis zu erstatten. Damit kam er vor Gericht durch. Daraufhin verklagte der Autohändler den vorherigen Besitzer und machte dabei einen Betrag von über 30.000 Euro geltend. Den hohen Betrag begründete er unter anderem mit den ihm entstandenen Prozesskosten.

Der Bundesgerichtshof verurteilte den Vorbesitzer, den Altwagen vom Autohändler zurückzunehmen und an ihn rund 20.000 Euro zu zahlen. Zwar sei davon auszugehen, dass er für sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug keine Gewährleistung übernommen habe. Im Vertragsformular habe er jedoch zugesichert, dass es unfallfrei sei. Allerdings müsse er nur einen kleinen Teil der Anwaltskosten des Autohändlers ersetzen. Diesem hätte nämlich klar sein müssen, dass der Käufer des Altfahrzeugs die vorhandenen Mängel zu Recht reklamierte. Der Händler hätte es daher nicht auf einen Prozess ankommen lassen dürfen. Er konnte somit nicht vom Vorbesitzer verlangen, dass dieser ihm die unnötig entstandenen Prozesskosten ersetzt.

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Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist ,,Der Vorsorge-Spezialist“ für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.

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Den Leasinggeber trifft möglicherweise die vertragliche Pflicht, das Leasinggut bestmöglich zu verwerten, wenn ein Leasingnehmer für den kalkulierten Restwert des Leasinggutes einzustehen hat.

BildGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in seinem Urteil vom 06.03.2012 (Az. 13 U 4/11) festgelegt, dass ein Leasinggeber das Leasinggut bestmöglich zu verwerten habe, wenn der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert einzustehen habe. Den Leasinggeber soll die Nebenpflicht der bestmöglichen Verwertung treffen. Eine Verletzung dieser Nebenpflicht soll dann vorliegen, wenn der Leasinggeber und der Lieferant des Leasingfahrzeuges eine Rückkaufvereinbarung getroffen hätten und der Leasinggeber am Ende der Leasingzeit nicht geprüft habe, ob die Inanspruchnahme dieser Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer auch günstig sei.

Beim Leasing beschafft der Leasinggeber eine Sache und finanziert diese vollständig. Das Leasingobjekt wird dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleinen Monatsbetrages dem Leasingnehmer zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Rechtlich versteht man hierunter eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung. Folglich werden hier die Parallelen zwischen dem Mietrecht und dem Leasingvertrag sichtbar.

In der Regel erfolgt beim Leasing eine Übertragung der Nutzungsüberlassung, der vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten, sowie der Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer. Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen einem Leasingvertrag und einem Mietvertrag. Ein weiterer Unterschied liegt außerdem in der Beteiligung eines Dritten am Leasingvertrag, dem Hersteller der Leasingsache.

Schwierigkeiten können beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten. Zudem können sich insbesondere Schwierigkeiten daraus ergeben, dass den Leasinggeber bei Beendigung des Leasingzeitraums und Verwertung der Leasingsache vertragliche Nebenpflichten – wie beispielsweise die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der Leasingsache – treffen.

Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Leasingvertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht tätiger Rechtsanwalt kann dabei helfen, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass sie einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten und insbesondere auch darüber aufklären, welche Pflichten sich jeweils aus dem Leasingvertrag ergeben.

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