CityGutachter24 Ihr KFZ Gutachter in Hamburg und Umgebung. Diese Pressemitteilung gibt einen Einblick in den Leistungen des KFZ-Sachverständigenbüros.

BildIn Deutschland aber auch in anderen Ländern nehmen der Fahrzeugbestand und die Verkehrsdichte tendenziell zu. Die zugelassenen Kraftfahrzeuge werden zudem immer schneller, stärker und größer. Die Verkehrsinfrastruktur hat mit dieser Entwicklung nicht Schritt gehalten. Das ist ein Grund dafür, dass tendenziell die Anzahl der Verkehrsunfälle und die durchschnittliche Schadenshöhe zunehmen.

Die Unfall- und Schadenssituationen sind immer komplexer
Statistisch gesehen hat jeder Verkehrsteilnehmer im Laufe seines Lebens mindestens einen Verkehrsunfall. Häufig ist es so, dass an Unfällen mehrere Partner, das können auch Ausländer sein, beteiligt sind. Die Unfallsituationen und -ursachen können oft auf Anhieb nicht oder nicht eindeutig ermittelt werden. Die Höhe der Sach-, Personen- oder auch Tierschäden fallen zunehmend höher aus. In steigender Zahl haben wir es auch mit Fällen zu tun, bei denen die KFZ-Versicherer nicht so ohne Weiteres die Schadensregulierung übernehmen. Um diese Situationen zu klären, die eigenen Rechtsansprüche zu sichern und durchzusetzen ist immer öfter die Unterstützung erfahrener Sachverständiger notwendig. Diese kann von einem KFZ-Gutachter geleistet werden.

Professionelle KFZ-Gutachter haben sich in Hamburg etabliert
Seit einigen Jahren hat sich eine Gruppe erfahrener, geprüfter KFZ-Gutachter in Hamburg und Umgebung einen guten Namen erarbeitet. „CityGutachter24“ ist ein Zusammenschluss von Experten aus dem Maschinenbau, der Automobilindustrie und der Versicherungswirtschaft, die alle wichtigen gutachterlichen Leistungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern abdecken. Dazu gehören vorrangig:
Kurzgutachten: Diese werden bei einer Schadenshöhe unter 750 EUR (Bagatellschadensgrenze) mit Beweissicherungsfotos erstellt. Sie besitzen eine höhere Aussagekraft als ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt.
Haftpflichtschadensgutachten: Sie werden erarbeitet, wenn der Geschädigte am Unfall keine Schuld trägt und die Versicherung des Unfallgegners die Kosten für den Schaden, nebst Reparatur, die Krankenbehandlung, die technische und kaufmännische Wertminderung sowie für den Gutachter übernimmt. Das Gutachten gibt einen Zustandsbericht zum Fahrzeug.
Instandsetzungsgutachten und Reparaturüberwachung: Der Reparaturumfang, die Dauer des Fahrzeugausfalls (für die Nutzungsausfallentschädigung) und die entsprechenden Kosten werden ermittelt. Nach der Instandsetzung wird diese im Zusammenhang mit der Rechnung der Werkstatt überprüft.
Kaskoschadensgutachten: Diese werden erstellt bei Beschädigung des Fahrzeuges durch Eigenverschulden oder höhere Gewalt (Teilkaskoschaden) mit und ohne Selbstbeteiligung. Um die Schadenshöhe, ihre Ursache und die Versicherungsleistung zu ermitteln ist eine gutachterliche Stellungnahme unerlässlich. Die Kostenübernahme durch den Versicherer muss geprüft werden.
Beweissicherungsgutachten: Bei unklarer Unfallursachen und unklarem Unfallhergang müssen Spuren und technische Zustände gesichert und gutachterlich gewürdigt werden.
Fahrzeugbewertungen: Sie dienen der Wert- oder Restwertermittlung nach Unfällen beziehungsweise bei Verkauf und Kauf eines Fahrzeuges.
Erstellen oder Überprüfen von Kostenvoranschlägen: Für Reparaturen oder Veränderungen die am Fahrzeug vorgenommen werden sollen.
Sondergutachten: Diese können bei bestimmten Schäden zur Ermittlung der Ursache erforderlich sein, so bei (vermutetem) Versicherungsbetrug und Fahrzeugbrand. Dazu werden spezielle Laboruntersuchungen durchgeführt.
Kompatibilitätsanalysen: Sie werden im Zuge von Unfallrekonstruktionen angesetzt.

CityGutachter24 ist für alle Hamburger, egal ob in Altona, Bergedorf, Emsbüttel, Harburg, Wandsbek, in Hamburg Nord oder Mitte sowie im Umfeld ein kompetenter Ansprech-, Beratungs- und Dienstleistungspartner bei allen hier aufgezeigten Leistungen. Das Sachverständigenbüro befindet sich in der Linckestr. 6, 22145 Hamburg. Interessenten können den Kontakt auch über die E-Mailadresse Info@CityGutachter24.de herstellen.

Über:

CityGutachter24 UG (haftungsbeschränkt)
Herr Arash Farsian
Linckestr. 6
22145 Hamburg
Deutschland

fon ..: 01724258052
web ..: http://www.citygutachter24.de
email : Info@CityGutachter24.de

Pressekontakt:

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22145 Hamburg

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Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz

Fährt man an einem haltenden Linien- oder Schulbus vorbei, bei dem gerade Fahrgäste ein- und aussteigen oder der ein Warnblinklicht eingeschaltet hat, muss man Schrittgeschwindigkeit einhalten. Wer schneller fährt, haftet auch dann für eventuelle Unfallschäden, wenn Fußgänger leichtsinnig über die Straße laufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Koblenz (12 U 806/11) weist die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), hin.

Ein Autofahrer fuhr an einem in einer Haltebucht stehenden Schulbus, der seine Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h vorbei. Er konnte nicht mehr rechtzeitig vor einem Schüler halten, der noch schnell den Bus erreichen wollte und unachtsam über die Straße lief. Laut dem Urteil hätte der Autofahrer nach § 20 der Straßenverkehrsordnung auf Schrittgeschwindigkeit, also auf vier bis sieben km/h, abbremsen müssen, als er sich dem Bus näherte. Er hätte damit nicht warten dürfen, bis er den Schüler sah. Wie ein Sachverständiger feststellte, wäre bei korrektem Verhalten der Unfall vermieden worden.

Da sich der Schüler leichtsinnig verhielt und nicht den nahen Fußgängerüberweg benutzte, rechnete ihm das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent zu. Damit haftete der Autofahrer für 75 Prozent der angefallenen Behandlungskosten und sonstigen unfallbedingten Aufwendungen.

Über:

Württembergische Versicherung AG
Herr Dr. Immo Dehnert
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart
Deutschland

fon ..: 0711662-0
fax ..: 0711662822520
web ..: http://www.wuerttembergische.de
email : kk@ww-ag.com

Wüstenrot & Württembergische – Der Vorsorge-Spezialist
Die Wüstenrot & Württembergische-Gruppe ist ,,Der Vorsorge-Spezialist“ für die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Im Jahr 1999 aus dem Zusammenschluss der Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, verbindet der börsennotierte Konzern mit Sitz in Stuttgart die Geschäftsfelder BausparBank und Versicherung als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Die rund sechs Millionen Kunden der W&W-Gruppe schätzen die Service-Qualität, die Kompetenz und die Kundennähe von rund 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Innendienst und 6.000 Außendienst-Partnern. Dank eines weiten Netzes aus Kooperations- und Partnervertrieben sowie Makler- und Direkt-Aktivitäten kann die W&W-Gruppe mehr als 40 Millionen Menschen in Deutschland erreichen. Die W&W-Gruppe setzt auch künftig auf Wachstum und hat sich bereits heute als größter unabhängiger und kundenstärkster Finanzdienstleister Baden-Württembergs etabliert.

Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quellenangabe und Link auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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Führerschein weg nach Cannabiskonsum

9. Dezember 2013 PM-Ersteller

Die Württembergische Versicherung verweist auf ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster.

Wer sich nach dem Konsum von Cannabis ans Steuer setzt, geht ein erhöhtes Unfallrisiko ein und setzt seinen Führerschein aufs Spiel. Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), weist hierbei auf ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster (16 A 2006/12) hin. Danach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn man nur gelegentlich Cannabis konsumiert, sofern sich bei einer Verkehrskontrolle eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC), dem berauschenden Bestandteil von Cannabis, von 1,0 ng/ml oder mehr im Blutserum nachweisen lässt.

In der Begründung wies das Gericht auf verschiedene Studien hin, wonach bei diesem Grenzwert von einem erhöhten Unfallrisiko auszugehen sei. Noch fünf bis sechs Stunden nach Rauchende seien bei Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik festzustellen. Auch wenn im Blut nur noch eine geringe THC-Konzentration feststellbar sei, könnten noch deutliche Ausfallerscheinungen und ein „High-Gefühl“ auftreten, die die Fahreignung einschränken. Zudem liege, so das Gericht, ein „charakterlich-sittlicher Mangel“ vor, wenn man sich trotz erheblicher Beeinträchtigung durch Cannabis ans Steuer setze.

Das Urteil setzte sich auch mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Jahr 2006 auseinander, wonach bei einer THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml erst noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden müsse, um die Fahreignung prüfen zu können. Aufgrund der vorliegenden neueren Studien sei diese Entscheidung überholt, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster. Ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml könne der Führerschein entzogen werden, ohne dass vorher ein Gutachten einzuholen ist, sofern feststehe, dass der Fahrer zumindest gelegentlich Cannabis einnimmt.

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