Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz
Fährt man an einem haltenden Linien- oder Schulbus vorbei, bei dem gerade Fahrgäste ein- und aussteigen oder der ein Warnblinklicht eingeschaltet hat, muss man Schrittgeschwindigkeit einhalten. Wer schneller fährt, haftet auch dann für eventuelle Unfallschäden, wenn Fußgänger leichtsinnig über die Straße laufen. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Koblenz (12 U 806/11) weist die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), hin.
Ein Autofahrer fuhr an einem in einer Haltebucht stehenden Schulbus, der seine Warnblinkanlage eingeschaltet hatte, mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h vorbei. Er konnte nicht mehr rechtzeitig vor einem Schüler halten, der noch schnell den Bus erreichen wollte und unachtsam über die Straße lief. Laut dem Urteil hätte der Autofahrer nach § 20 der Straßenverkehrsordnung auf Schrittgeschwindigkeit, also auf vier bis sieben km/h, abbremsen müssen, als er sich dem Bus näherte. Er hätte damit nicht warten dürfen, bis er den Schüler sah. Wie ein Sachverständiger feststellte, wäre bei korrektem Verhalten der Unfall vermieden worden.
Da sich der Schüler leichtsinnig verhielt und nicht den nahen Fußgängerüberweg benutzte, rechnete ihm das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent zu. Damit haftete der Autofahrer für 75 Prozent der angefallenen Behandlungskosten und sonstigen unfallbedingten Aufwendungen.
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